ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN

1. Gegenstand des Auftrags ist meine Tätigkeit als Visagistin / Hairstylistin / Stylistin
(nachfolgend Künstlerin) im Rahmen von Events, Veranstaltungen und Foto- und Filmproduktionen,
(nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Der Auftraggeber erkennt diese
Bedingungen für den vorliegenden Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen
Geschäfte mit der Künstlerin an.

2. Optionen sind Reservierungen für die Tätigkeit der Künstlerin zu einem festgelegten
Termin. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist
und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option
vereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung führt. Eine Festbuchung stellt eine für die
Künstlerin und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung
steht der Künstlerin das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn
der Auftrag aus Gründen, die die Künstlerin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im
vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei einer in einer Auftragsbestätigung für den Fall, dass
zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem
Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des
vereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierfür
an die Künstlerin ein Honorar zahlen zu müssen. wobei das schlechte Wetter, das die
Durchführung des Auftrags unmöglich macht, von dem Auftraggeber durch Vorlage
entsprechender Auskünfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muss (sog.
„Wetterbuchung“).

3. Die Künstlerin kann für halbe Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 5 Stunden,
Fotoshooting: 4 Stunden) oder ganze Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 10 Stunden,
Fotoshooting: 8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder
Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. Über den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit wird vorbehaltlich
1 Stunde pro Arbeitstag zusätzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz beträgt 15%
des vereinbarten Tagessatzes bzw. 30% des vereinbarten Halbtagessatzes. Fallen über die
Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des
Auftrags verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht von der Künstlerin zu vertreten sind,
z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht
rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle,
Reisegepäckverlust etc., steht der Künstlerin für die weitergehenden Leistungen
ein zusätzliches Honorar, das im Verhältnis zu dem ursprünglich für den Leistungsumfang
vereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle
nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.

4. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und
vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet
(Grundlage ist das Tageshonorar).

5. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B.
Materialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und Übernachtungskosten sowie Spesen
bei Aufträgen außerhalb des Wohnortes der Künstlerin nach den steuerlichen Vorschriften,
Servicegebühren etc.) zu tragen und vorab in voller Höhe an die Künstlerin zu
zahlen. Ansonsten ist die Künstlerin nicht verpflichtet, ihre Tätigkeit in dem vereinbarten
Umfang zu erbringen. Wird der ursprünglich erteilte Auftrag erweitert, ist die Künstlerin
berechtigt, zusätzlich von ihr erbrachte Tätigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten
gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils
gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort
fällig. Skonto wird nicht gewährt. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist unabhängig
davon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zusätzlich zu
entrichten und nicht im Honorar enthalten.

7. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des
Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung
des Künstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter
bei dem Shooting/ Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des
Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem
solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

8. Die Künstlerin ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger
Schutzrechte an den von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von
Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen etc. Diese
Arbeitsproben der Künstlerin dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und
Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind an die Künstlerin zurückzugeben. Ein
Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.’

9. Das Honorar der Künstlerin deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten
Leistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollständigen Bezahlung des
Honorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten bei der Künstlerin ist jedwede
Nutzung der vertraglich erbrachten Leistungen der Künstlerin unzulässig. Dies gilt bei der
Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger Gutschrift. Für so genannte
Testshootings und Layoutshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern die
Künstlerin für ihre Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein
oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen
Fotografien etc. aber später zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen
einer Werbekampagne verwertet werden, steht der Künstlerin ein zusätzliches angemessenes
Honorar zu. Sofern die Künstlerin an einem Layoutshooting mitwirkt und sie für ihre
Mitwirkung nur ein übliches Layoutshootinghonorar erhalten hat, die während des
Shootings hergestellten Fotografien etc. allerdings nachträglich über den Layoutzweck
hinausgehend verwertet werden (z. B. für den Fall, dass das Layoutfoto im Rahmen einer
Werbekampagne genutzt wird), steht der Künstlerin ebenfalls ein angemessenes Honorar für
ihre Mitwirkung zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem für die
Nutzung üblicherweise gezahlten Künstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserlös
des Auftraggebers.

10. Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich der Künstlerin, urheberrechtliche
Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende
Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zübernehmen.
Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung
gestellten Materialien und Requisiten.

11. Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers
werden bereits jetzt in Höhe der zwischen der Künstlerin und dem Auftraggeber
vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen
Entgelte an die Künstlerin abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an die Künstlerin
abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung der Künstlerin
einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei
ihm an die Künstlerin auszuzahlen.

12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von der Künstlerin bestrittenen
bzw. nicht 3 rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist
ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen die Künstlerin zustehenden Forderungen und
Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.

13. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung
wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Verletzerhonorar in Höhe des fünffachen
vereinbarten Honorars fällig.

14. Die Lösung vom Vertrag, gleich ob durch Rücktritt oder Kündigung, ist bei Festbuchungen
nur aus wichtigem Grund möglich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht
fertig gestellt, ohne dass die Künstlerin dies zu vertreten hat, steht ihr das vereinbarte
Honorar vollständig sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als
begonnen gilt ein Auftrag, wenn die Künstlerin mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten
Leistung begonnen hat. Sollte die Künstlerin ihre Tätigkeit aufgrund einer
Krankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umstände nicht erbringen können, wird die
Künstlerin bzw. ihre Agentur sich nach besten Kräften bemühen, einen adäquaten Ersatz zu
finden. Für eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen möglichen Schaden haften in
diesem Fall weder die Künstlerin noch die Agentur.

15. Mit Ausnahme von der Künstlerin Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und
bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht
herrühren, haftet die Künstlerin bei der Durchführung des Auftrags nur für
grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihr eingeschaltete
Erfüllungsgehilfen.

16. Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch die Künstlerin
bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über,
sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport
ausführende Person übergeben worden sind. Die Künstlerin haftet nicht für während des
Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die
ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese
Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln der Künstlerin oder etwaig
eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen
Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung
für Personen- und Sachschäden abzuschließen. Geht das Werk unter,
ohne dass die Künstlerin dies zu vertreten hat, bleibt ihr Honoraranspruch davon unberührt.
Das in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport von der Künstlerin selbst
durchgeführt wird.

17. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten
unverzüglich nach ihrer Verwendung an die Künstlerin oder an die vom Aufragnehmer benannte
Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch
möglicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.

18. Die Künstlerin kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, wie
sie sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d.h. der in Auftrag gegebenen Erstellung
einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum
auch tatsächlich verfügbar sind.

19. Mängelrügen an der Leistung der Künstlerin muss der Auftraggeber unverzüglich
während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend
machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es
erkennbare Mängel betrifft.

20. Die Künstlerin hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschließlich
Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben
der Künstlerin auch die sie vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen.
Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten
sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf
das vereinbarte Honorar der Künstlerin zu zahlen.

21. Sämtliche vertraglichen Ansprüche des Auftraggebers gegen die Künstlerin verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt davon bleiben
Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
und Ansprüche für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
beruhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch die Künstlerin
verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von
6 Monaten.

22. Die Künstlerin ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger
bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er seine Tätigkeit erbracht hat, zur
Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im
Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

23. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen
unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages.
Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem
angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von
Vertragslücken. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der
Geschäftssitz der Künstlerin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im
Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts, Wienerübereinkommen über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung