{"id":8108,"date":"2022-03-03T20:38:41","date_gmt":"2022-03-03T19:38:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.medizinische-pigmentierung.eu\/?page_id=8108"},"modified":"2022-03-03T20:45:40","modified_gmt":"2022-03-03T19:45:40","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.medizinische-pigmentierung.eu\/en\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<section class=\"wpb-content-wrapper\"><p>[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=&#8221;200px&#8221;][vc_column_text]<strong>ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN<\/strong><\/p>\n<p>1. Gegenstand des Auftrags ist meine T\u00e4tigkeit als Visagistin \/ Hairstylistin \/ Stylistin<br \/>\n(nachfolgend K\u00fcnstlerin) im Rahmen von Events, Veranstaltungen und Foto- und Filmproduktionen,<br \/>\n(nachfolgend Werk) zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Der Auftraggeber erkennt diese<br \/>\nBedingungen f\u00fcr den vorliegenden Auftrag und zugleich f\u00fcr alle zus\u00e4tzlichen und zuk\u00fcnftigen<br \/>\nGesch\u00e4fte mit der K\u00fcnstlerin an.<\/p>\n<p>2. Optionen sind Reservierungen f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der K\u00fcnstlerin zu einem festgelegten<br \/>\nTermin. Die Option verf\u00e4llt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten m\u00f6glich ist<br \/>\nund der optionierte Termin auch nach R\u00fcckfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option<br \/>\nvereinbart wurde, nicht zu einer festen Buchung f\u00fchrt. Eine Festbuchung stellt eine f\u00fcr die<br \/>\nK\u00fcnstlerin und den Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Im Falle einer Festbuchung<br \/>\nsteht der K\u00fcnstlerin das vereinbarte Honorar auch dann in voller H\u00f6he zu, wenn<br \/>\nder Auftrag aus Gr\u00fcnden, die die K\u00fcnstlerin nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im<br \/>\nvereinbarten Umfang durchgef\u00fchrt wird. Bei einer in einer Auftragsbest\u00e4tigung f\u00fcr den Fall, dass<br \/>\nzwischen den Parteien ausdr\u00fccklich vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei sch\u00f6nem<br \/>\nWetter durchgef\u00fchrt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des<br \/>\nvereinbarten Termins bei vorhergesagtem schlechten Wetter den Auftrag absagen, ohne hierf\u00fcr<br \/>\nan die K\u00fcnstlerin ein Honorar zahlen zu m\u00fcssen. wobei das schlechte Wetter, das die<br \/>\nDurchf\u00fchrung des Auftrags unm\u00f6glich macht, von dem Auftraggeber durch Vorlage<br \/>\nentsprechender Ausk\u00fcnfte von Wetterdiensten schriftlich nachgewiesen werden muss (sog.<br \/>\n\u201eWetterbuchung\u201c).<\/p>\n<p>3. Die K\u00fcnstlerin kann f\u00fcr halbe Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 5 Stunden,<br \/>\nFotoshooting: 4 Stunden) oder ganze Tage (Filmdreh (Werbung, Kino, TV etc.): 10 Stunden,<br \/>\nFotoshooting: 8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder<br \/>\nHalbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bed\u00fcrfen der ausdr\u00fccklichen schriftlichen<br \/>\nVereinbarung. \u00dcber den gebuchten Zeitraum hinausgehende Arbeitszeit wird vorbehaltlich<br \/>\n1 Stunde pro Arbeitstag zus\u00e4tzlich nach Stunden berechnet. Der Stundensatz betr\u00e4gt 15%<br \/>\ndes vereinbarten Tagessatzes bzw. 30% des vereinbarten Halbtagessatzes. Fallen \u00fcber die<br \/>\n\u00dcberstunden hinaus zus\u00e4tzliche Produktionstage an oder wird die Durchf\u00fchrung des<br \/>\nAuftrags verschoben bzw. aus Gr\u00fcnden wiederholt, die nicht von der K\u00fcnstlerin zu vertreten sind,<br \/>\nz.B. bei nachtr\u00e4glich abweichenden W\u00fcnschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht<br \/>\nrechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Fehlern im Labor, Nichterscheinen der Fotomodelle,<br \/>\nReisegep\u00e4ckverlust etc., steht der K\u00fcnstlerin f\u00fcr die weitergehenden Leistungen<br \/>\nein zus\u00e4tzliches Honorar, das im Verh\u00e4ltnis zu dem urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Leistungsumfang<br \/>\nvereinbarten Honorar steht, zu. Die Fremd- und Nebenkosten erh\u00f6hen sich in diesem Falle<br \/>\nnach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.<\/p>\n<p>4. Ist bei Inlandsreisen eine Anreise am Vortag erforderlich oder dauert eine Reise zum und<br \/>\nvom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort au\u00dferhalb<br \/>\nder Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetage nach zeitlichem Aufwand berechnet<br \/>\n(Grundlage ist das Tageshonorar).<\/p>\n<p>5. Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B.<br \/>\nMaterialkosten, Requisiten, Stylingkosten, ggf. Reise- und \u00dcbernachtungskosten sowie Spesen<br \/>\nbei Auftr\u00e4gen au\u00dferhalb des Wohnortes der K\u00fcnstlerin nach den steuerlichen Vorschriften,<br \/>\nServicegeb\u00fchren etc.) zu tragen und vorab in voller H\u00f6he an die K\u00fcnstlerin zu<br \/>\nzahlen. Ansonsten ist die K\u00fcnstlerin nicht verpflichtet, ihre T\u00e4tigkeit in dem vereinbarten<br \/>\nUmfang zu erbringen. Wird der urspr\u00fcnglich erteilte Auftrag erweitert, ist die K\u00fcnstlerin<br \/>\nberechtigt, zus\u00e4tzlich von ihr erbrachte T\u00e4tigkeit sowie entstandene Fremd- und Nebenkosten<br \/>\ngesondert in Rechnung zu stellen.<\/p>\n<p>6. Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten ist die jeweils<br \/>\ngesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Der Rechnungsbetrag ist mit Rechnungsstellung sofort<br \/>\nf\u00e4llig. Skonto wird nicht gew\u00e4hrt. Die K\u00fcnstlersozialversicherungsabgabe ist unabh\u00e4ngig<br \/>\ndavon, ob sie in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist, vom Auftraggeber zus\u00e4tzlich zu<br \/>\nentrichten und nicht im Honorar enthalten.<\/p>\n<p>7. Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollm\u00e4chtigter ist verpflichtet, w\u00e4hrend des<br \/>\nShootings\/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung<br \/>\ndes K\u00fcnstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollm\u00e4chtigter<br \/>\nbei dem Shooting\/ Dreh anwesend ist, kann die k\u00fcnstlerische Gestaltung des<br \/>\nWerkes nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem<br \/>\nsolchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.<\/p>\n<p>8. Die K\u00fcnstlerin ist ausschlie\u00dflicher Inhaber s\u00e4mtlicher Eigentums-, Urheber- und sonstiger<br \/>\nSchutzrechte an den von ihm \u00fcbersandten sowie \u00fcbergebenen Arbeitsproben in Form von<br \/>\nPortfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datentr\u00e4gern sowie Zeichnungen etc. Diese<br \/>\nArbeitsproben der K\u00fcnstlerin d\u00fcrfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielf\u00e4ltigt und<br \/>\nDritten nicht zug\u00e4nglich gemacht werden und sind an die K\u00fcnstlerin zur\u00fcckzugeben. Ein<br \/>\nZur\u00fcckbehaltungsrecht an den Arbeitsproben steht dem Auftraggeber nicht zu.&#8217;<\/p>\n<p>9. Das Honorar der K\u00fcnstlerin deckt nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegten<br \/>\nLeistungen und vereinbarten Vertragszwecke ab. Bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des<br \/>\nHonorars sowie etwaig entstandener Neben- und Fremdkosten bei der K\u00fcnstlerin ist jedwede<br \/>\nNutzung der vertraglich erbrachten Leistungen der K\u00fcnstlerin unzul\u00e4ssig. Dies gilt bei der<br \/>\nEntgegennahme von Wechseln\/Schecks bis zu deren endg\u00fcltiger Gutschrift. F\u00fcr so genannte<br \/>\nTestshootings und Layoutshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern die<br \/>\nK\u00fcnstlerin f\u00fcr ihre Mitwirkung an einem Testshooting (Nutzung nur zur Eigenwerbung) kein<br \/>\noder nur ein sehr geringes Honorar erh\u00e4lt, die im Rahmen des Testshootings entstandenen<br \/>\nFotografien etc. aber sp\u00e4ter zu anderen Zwecken, z.B. zu Layoutzwecken oder im Rahmen<br \/>\neiner Werbekampagne verwertet werden, steht der K\u00fcnstlerin ein zus\u00e4tzliches angemessenes<br \/>\nHonorar zu. Sofern die K\u00fcnstlerin an einem Layoutshooting mitwirkt und sie f\u00fcr ihre<br \/>\nMitwirkung nur ein \u00fcbliches Layoutshootinghonorar erhalten hat, die w\u00e4hrend des<br \/>\nShootings hergestellten Fotografien etc. allerdings nachtr\u00e4glich \u00fcber den Layoutzweck<br \/>\nhinausgehend verwertet werden (z. B. f\u00fcr den Fall, dass das Layoutfoto im Rahmen einer<br \/>\nWerbekampagne genutzt wird), steht der K\u00fcnstlerin ebenfalls ein angemessenes Honorar f\u00fcr<br \/>\nihre Mitwirkung zu. Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem f\u00fcr die<br \/>\nNutzung \u00fcblicherweise gezahlten K\u00fcnstlerhonorar und an dem erzielten Verwertungserl\u00f6s<br \/>\ndes Auftraggebers.<\/p>\n<p>10. Es f\u00e4llt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich der K\u00fcnstlerin, urheberrechtliche<br \/>\nNutzungsrechte f\u00fcr die Verwendung von Requisiten zu pr\u00fcfen bzw. entsprechende<br \/>\nNutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber z\u00fcbernehmen.<br \/>\nDer Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verf\u00fcgung<br \/>\ngestellten Materialien und Requisiten.<\/p>\n<p>11. Die aus der \u00dcbertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Anspr\u00fcche des Auftraggebers<br \/>\nwerden bereits jetzt in H\u00f6he der zwischen der K\u00fcnstlerin und dem Auftraggeber<br \/>\nvereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen<br \/>\nEntgelte an die K\u00fcnstlerin abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an die K\u00fcnstlerin<br \/>\nabgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen f\u00fcr Rechnung der K\u00fcnstlerin<br \/>\neinzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei<br \/>\nihm an die K\u00fcnstlerin auszuzahlen.<\/p>\n<p>12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit von der K\u00fcnstlerin bestrittenen<br \/>\nbzw. nicht 3 rechtskr\u00e4ftig festgestellten Gegenanspr\u00fcchen zu erkl\u00e4ren. Der Auftraggeber ist<br \/>\nferner nicht berechtigt, seine ihm gegen die K\u00fcnstlerin zustehenden Forderungen und<br \/>\nRechte an Dritte abzutreten bzw. zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>13. Bei unberechtigter Verwendung, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung<br \/>\nwird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzanspr\u00fcche ein Verletzerhonorar in H\u00f6he des f\u00fcnffachen<br \/>\nvereinbarten Honorars f\u00e4llig.<\/p>\n<p>14. Die L\u00f6sung vom Vertrag, gleich ob durch R\u00fccktritt oder K\u00fcndigung, ist bei Festbuchungen<br \/>\nnur aus wichtigem Grund m\u00f6glich. Annulliert der Auftraggeber den Auftrag<br \/>\nohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wird ein bereits begonnener Auftrag nicht<br \/>\nfertig gestellt, ohne dass die K\u00fcnstlerin dies zu vertreten hat, steht ihr das vereinbarte<br \/>\nHonorar vollst\u00e4ndig sowie die bis dahin angefallenen Neben- und Fremdkosten zu. Als<br \/>\nbegonnen gilt ein Auftrag, wenn die K\u00fcnstlerin mit der Ausf\u00fchrung seiner vertraglich geschuldeten<br \/>\nLeistung begonnen hat. Sollte die K\u00fcnstlerin ihre T\u00e4tigkeit aufgrund einer<br \/>\nKrankheit oder von ihm nicht zu vertretender Umst\u00e4nde nicht erbringen k\u00f6nnen, wird die<br \/>\nK\u00fcnstlerin bzw. ihre Agentur sich nach besten Kr\u00e4ften bem\u00fchen, einen ad\u00e4quaten Ersatz zu<br \/>\nfinden. F\u00fcr eventuell entstehende Zusatzkosten oder einen m\u00f6glichen Schaden haften in<br \/>\ndiesem Fall weder die K\u00fcnstlerin noch die Agentur.<\/p>\n<p>15. Mit Ausnahme von der K\u00fcnstlerin Dritten zugef\u00fcgten Personen- und K\u00f6rpersch\u00e4den und<br \/>\nbei Sch\u00e4den, die aus der Verletzung einer f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis wesentlichen Hauptleistungspflicht<br \/>\nherr\u00fchren, haftet die K\u00fcnstlerin bei der Durchf\u00fchrung des Auftrags nur f\u00fcr<br \/>\ngrob fahrl\u00e4ssiges oder vors\u00e4tzliches Handeln. Dies gilt auch f\u00fcr etwaig von ihr eingeschaltete<br \/>\nErf\u00fcllungsgehilfen.<\/p>\n<p>16. Die Gefahr f\u00fcr die Besch\u00e4digung oder den zuf\u00e4lligen Untergang der durch die K\u00fcnstlerin<br \/>\nbereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber \u00fcber,<br \/>\nsobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport<br \/>\nausf\u00fchrende Person \u00fcbergeben worden sind. Die K\u00fcnstlerin haftet nicht f\u00fcr w\u00e4hrend des<br \/>\nTransportes und der Durchf\u00fchrung des Auftrages entstandene Sch\u00e4den an Requisiten, die<br \/>\nihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sofern diese<br \/>\nSch\u00e4den nicht auf grob fahrl\u00e4ssigem oder vors\u00e4tzlichem Handeln der K\u00fcnstlerin oder etwaig<br \/>\neingeschalteter Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen<br \/>\nDiebstahl, Besch\u00e4digung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung<br \/>\nf\u00fcr Personen- und Sachsch\u00e4den abzuschlie\u00dfen. Geht das Werk unter,<br \/>\nohne dass die K\u00fcnstlerin dies zu vertreten hat, bleibt ihr Honoraranspruch davon unber\u00fchrt.<br \/>\nDas in dieser Ziffer Geregelte gilt auch dann, wenn der Transport von der K\u00fcnstlerin selbst<br \/>\ndurchgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>17. Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm \u00fcberreichten Requisiten<br \/>\nunverz\u00fcglich nach ihrer Verwendung an die K\u00fcnstlerin oder an die vom Aufragnehmer benannte<br \/>\nPerson\/Firma zu \u00fcbergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch<br \/>\nm\u00f6glicherweise entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>18. Die K\u00fcnstlerin kann keine Garantie dahingehend \u00fcbernehmen, dass die Requisiten, wie<br \/>\nsie sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d.h. der in Auftrag gegebenen Erstellung<br \/>\neiner Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum<br \/>\nauch tats\u00e4chlich verf\u00fcgbar sind.<\/p>\n<p>19. M\u00e4ngelr\u00fcgen an der Leistung der K\u00fcnstlerin muss der Auftraggeber unverz\u00fcglich<br \/>\nw\u00e4hrend der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der M\u00e4ngel geltend<br \/>\nmachen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgem\u00e4\u00df erbracht, soweit es<br \/>\nerkennbare M\u00e4ngel betrifft.<\/p>\n<p>20. Die K\u00fcnstlerin hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes (einschlie\u00dflich<br \/>\nTestshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Dar\u00fcber hinaus ist neben<br \/>\nder K\u00fcnstlerin auch die sie vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen.<br \/>\nDer Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Vertr\u00e4gen mit Dritten<br \/>\nsicher. Bei Versto\u00df gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf<br \/>\ndas vereinbarte Honorar der K\u00fcnstlerin zu zahlen.<\/p>\n<p>21. S\u00e4mtliche vertraglichen Anspr\u00fcche des Auftraggebers gegen die K\u00fcnstlerin verj\u00e4hren<br \/>\ninnerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verj\u00e4hrungsbeginn. Unber\u00fchrt davon bleiben<br \/>\nAnspr\u00fcche f\u00fcr Sch\u00e4den aus der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit<br \/>\nund Anspr\u00fcche f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf einer grob fahrl\u00e4ssigen oder vors\u00e4tzlichen Pflichtverletzung<br \/>\nberuhen. Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch die K\u00fcnstlerin<br \/>\nverj\u00e4hren m\u00f6gliche Schadensersatzanspr\u00fcche des Auftraggebers bereits innerhalb von<br \/>\n6 Monaten.<\/p>\n<p>22. Die K\u00fcnstlerin ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datentr\u00e4ger<br \/>\nbzw. Abz\u00fcge und Kopien davon, f\u00fcr deren Herstellung er seine T\u00e4tigkeit erbracht hat, zur<br \/>\nEigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im<br \/>\nInternet zu ver\u00f6ffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.<\/p>\n<p>23. Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bed\u00fcrfen<br \/>\nder Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen<br \/>\nunwirksam, ber\u00fchrt dies nicht die Wirksamkeit der \u00fcbrigen Bedingungen und des Vertrages.<br \/>\nAnstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem<br \/>\nangestrebten Zweck m\u00f6glichst nahe kommt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fcllung von<br \/>\nVertragsl\u00fccken. Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zul\u00e4ssig, der<br \/>\nGesch\u00e4ftssitz der K\u00fcnstlerin. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im<br \/>\nAusland erbrachten T\u00e4tigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des<br \/>\nUN-Kaufrechts, Wiener\u00fcbereinkommen \u00fcber Vertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen<br \/>\nWarenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung[\/vc_column_text][\/vc_column][\/vc_row]<\/p>\n<\/section>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>[vc_row][vc_column][vc_empty_space height=&#8221;200px&#8221;][vc_column_text]ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1. 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